Tabellen

Finanzamtszinsen

Die Finanzverwaltung verrechnet bei unterschiedlichen Sachverhalten unterschiedliche Zinssatze. Derzeit kommen folgende Zinssätze zur Anwendung:

  • Stundungszinsen:               3,88 %
  • Aussetzungszinsen:           1,38 %
  • Anspruchszinsen:               1,38 %
  • Berufungszinsen:                1,38 %

Stundungszinsen werden vorgeschrieben, wenn fällige Steuern im Rahmen einer Zahlungserleichterung verspätet oder in Raten bezahlt werden.

Aussetzungszinsen werden vorgeschrieben, für fällige Steuern gegen welche (teilweise) Berufung erhoben wurde, für den Zeitraum bis zur Berufungserledigung.

Anspruchszinsen werden für Einkommen- bzw Körperschaftssteuernachzahlungen vorgeschrieben, für die Zeit vom 1.10. des Folgejahres bis zur bescheidmäßigen Festsetzung.

Absetzbare Spenden

Bis zu 10 % Ihres Vorjahreseinkommens können Sie steuerbegünstigt spenden.

Einerseits sind mildtätige Organisationen begünstigt, andererseits wissenschaftliche Organisationen.

Die begünstigten Empfänger werden auf einer Lste des Finanzministeriums bekannt gegeben.

Die aktuelle Liste dieser Einrichtungen finden Sie unter folgendem Link:

Begünstige Spendenempfänger